OLG München - Beschluss vom 23.04.2019
33 UF 32/19
Normen:
BGB § 1741 Abs.1;
Fundstellen:
FuR 2019, 660
Vorinstanzen:
AG München, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52722 F 12049/17

Anerkennung einer in Gambia ausgesprochenen Adoption eines KindesDem deutschen ordre public genügende Prüfung der ElterneignungLebensmittelpunkt der Adoptionsbewerber

OLG München, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 33 UF 32/19

DRsp Nr. 2019/10298

Anerkennung einer in Gambia ausgesprochenen Adoption eines Kindes Dem deutschen ordre public genügende Prüfung der Elterneignung Lebensmittelpunkt der Adoptionsbewerber

1. Eine dem deutschen ordre public genügende Prüfung der Elterneignung kann grundsätzlich nur am Lebensmittelpunkt der Adoptionsbewerber vorgenommen werden, da nur auf diese Weise deren Lebensumstände annähernd vollständig erfasst werden können und auch dort das Kind seinen neuen Lebensmittelpunkt einnehmen wird. 2. Die fachliche Begutachtung kann dabei nur durch eine Fachstelle am Lebensmittelpunkt der Adoptionsbewerber geleistet werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 5.12.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 5000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs.1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung der in Gambia am 9. November 2017 ausgesprochenen Adoption des Kindes ... durch die Beschwerdeführerin.