OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.12.2011
1 UF 262/11
Normen:
FamFG § 108; FamFG § 109;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 659
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 470 F 16077/10

Anerkennung einer in Ghana erfolgten Adoption

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 1 UF 262/11

DRsp Nr. 2012/8508

Anerkennung einer in Ghana erfolgten Adoption

Eine in Ghana erfolgte Adoption eines Kindes ist wegen Verstoßes gegen den ordre public in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen, wenn eine Prüfung des Kindeswohls und auch die Gewährung rechtlichen Gehörs unterblieben ist.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 108; FamFG § 109;

Gründe:

I. Der Antragsteller erstrebt die Anerkennung der in Ghana erfolgten Adoption der drei Kinder M1, N1 und O1. Der Antragsteller ist mit der Tante der Kinder verheiratet. Die Kinder haben die ghanaische Staatsangehörigkeit und leben in Ghana. Ihre Mutter ist am ...09 verstorben, zu ihrem Vater besteht kein Kontakt. Die Kinder werden von einer anderen Tante versorgt, die chronisch krank ist. Der Antragsteller möchte die Kinder nach Deutschland holen.

Der Antragsteller legt eine Adoptionsentscheidung des Bezirksgerichts (Circuit Court) in P1, Ghana vom ...2010 vor, wonach die Adoption auf dem "children´s act 1998" beruht.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, allerdings in der Sache ohne Erfolg.