OLG Oldenburg - Beschluss vom 21.12.2021
4 UF 190/20
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 31/19

Anerkennung einer in Indien durchgeführten AdoptionVollumfängliche Kindeswohlprüfung durch ein indisches Gericht (vorliegend verneint)Abschluss eines Adoptionsvertrages

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 4 UF 190/20

DRsp Nr. 2022/3248

Anerkennung einer in Indien durchgeführten Adoption Vollumfängliche Kindeswohlprüfung durch ein indisches Gericht (vorliegend verneint) Abschluss eines Adoptionsvertrages

I. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den am 11. Dezember 2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 10. Dezember 2020 werden zurückgewiesen

II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 84;

Gründe:

I.

Die zu Ziffer 2) und zu Ziffer 3) beteiligten Antragsteller begehren die Anerkennung einer in Indien durchgeführten Adoption.

Die in Indien geborenen Antragsteller heirateten am TT.MM.2002. Der als Busfahrer tätige Beteiligte zu 2) hatte zu diesem Zeitpunkt die alleinige deutsche Staatsangehörigkeit inne und lebte seit Jahren in Ort1 bei Ort2. Die Beteiligte zu 3) war und ist indische Staatsbürgerin und zog spätestens nach Schließung der Ehe mit dem Beteiligten zu 2) in Deutschland zusammen.