Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 wird die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 5. November 2013 aufgehoben. Der Antrag auf Anerkennung der Scheidung gemäß Beschluss Nr. 1276 des geistlichen Gerichts aufgrund von Shari'a zu Latakia vom 20. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert des gerichtlichen Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten schlossen am 27.5.1999 im Bezirk des islamrechtlichen Gerichts in Homs in der Arabischen Republik Syrien die Ehe.
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