OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.10.2018
1 UF 361/15
Normen:
FamFG § 108 Abs. 2 S. 3; AdWirkG § 2 Ab. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1073
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 470 F 16141/14

Anerkennung einer in Taiwan erfolgten Adoption eines Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 1 UF 361/15

DRsp Nr. 2018/17593

Anerkennung einer in Taiwan erfolgten Adoption eines Kindes

Eine Versagung der Anerkennung einer in Taiwan erfolgten Adoption eines Kindes ist nicht deshalb angezeigt, weil die Mutter des Kindes im Adoptionsverfahren nicht förmlich beteiligt wurde. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie ihre Rechte und Pflichten für das Kind nicht ausüben konnte und die Interessen des Kindes nicht beschützt hat.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main vom 11.11.2015 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die durch rechtskräftige Entscheidung des Bezirksgerichts Taipei, Republik China (Taiwan) vom XX.XX.2011 ausgesprochene Adoption der B, geb. am XX.XX.2008, durch den Beteiligten zu 1. und die Beteiligte zu 2. anerkannt wird.

Das Eltern-Kind Verhältnis des Kindes B, geb. am XX.XX.2008, zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen.

Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 108 Abs. 2 S. 3; AdWirkG § 2 Ab. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller erstreben die Anerkennung der in Taipei (Taiwan)/China erfolgten Adoption der B, geb. am XX.XX.2008.