Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main vom 11.11.2015 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die durch rechtskräftige Entscheidung des Bezirksgerichts Taipei, Republik China (Taiwan) vom XX.XX.2011 ausgesprochene Adoption der B, geb. am XX.XX.2008, durch den Beteiligten zu 1. und die Beteiligte zu 2. anerkannt wird.
Das Eltern-Kind Verhältnis des Kindes B, geb. am XX.XX.2008, zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen.
Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragsteller erstreben die Anerkennung der in Taipei (Taiwan)/China erfolgten Adoption der B, geb. am XX.XX.2008.
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