KG - Beschluss vom 19.03.2013
1 VA 12/12
Normen:
BGB § 1564; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17; FamFG § 107;

Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung eines deutsch/thailänidschen Ehepaars

KG, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 1 VA 12/12

DRsp Nr. 2013/6054

Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung eines deutsch/thailänidschen Ehepaars

Hat ein deutsch/thailändisches Ehepaar während der Ehe sowohl in Deutschland als auch in Italien gemeinsam gelebt, scheidet die Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung aus, wenn auf die Scheidung entweder deutsches oder italienisches Recht Anwendung findet.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1564; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17; FamFG § 107;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist deutscher Staatsbürger. Er schloss am 1#. D#### 1## in Österreich die Ehe mit einer Thailänderin. Zunächst lebten die Eheleute in Deutschland und dann in Italien, wo die Ehefrau des Beteiligten ein Restaurant führte.

Am 3. März 2008 ließen sich die Eheleute in Gegenwart zweier Zeugen vor dem Standesbeamten der Kreisverwaltung S## S## in Thailand "aus freier Entscheidung scheiden". Hierüber wurde von dem Standesbeamten ein Protokoll errichtet und die Scheidung in das Scheidungsregister eingetragen.

Am 29. Juni 2012 hat der Beteiligte zu 1 bei der Beteiligten zu 2 die Anerkennung seiner Scheidung beantragt. Die Beteiligte zu 2 hat den Antrag mit Bescheid vom 23. Juli 2012 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der am 23. August 2012 eingegangene Antrag vom 20. August 2012 des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung.