OLG Braunschweig - Beschluss vom 10.10.2022
5 VA 1/22
Normen:
FamFG § 107; BGB § 1564 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 472
FamRZ 2023, 349
IPRax 2023, 306
MDR 2023, 368
NJW-RR 2023, 7

Anerkennung einer iranischen ScheidungAnerkennungsfähigkeit der sog. Khol-Scheidung nach iranischem RechtUnmöglichkeit einer Versöhnung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen 5 VA 1/22

DRsp Nr. 2022/15634

Anerkennung einer iranischen Scheidung Anerkennungsfähigkeit der sog. Khol-Scheidung nach iranischem Recht Unmöglichkeit einer Versöhnung

Die sog. Khol-Scheidung nach iranischem Recht ist als Kombination der gerichtlichen Feststellung des Scheiterns der Ehe in dem nach §§ 8ff. des iranischen Gesetzes zum Schutze der Familie vom 04.02.1975 (FamSchutzG) durchzuführenden Verfahren und der anschließenden notariellen Registrierung gemäß § 107 FamFG als gerichtliche Scheidung anerkennungsfähig. Die Gerichtsentscheidung, die die Unmöglichkeit einer Versöhnung feststellt, ist für die Scheidung konstitutiv, da nach deren Erlass keiner der Ehegatten allein den Vollzug der Scheidung mehr verhindern kann.

Auf den Antrag des Antragstellers wird der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25.10.2021 aufgehoben.