SchlHOLG - Beschluss vom 24.06.2009
2 W 38/09
Normen:
AdWirkG § 2 Abs. 1; BGB § 1741; EGBGB Art. 6; FGG § 16a Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 23.2.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 217/08
AG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen XVI W 15/06

Anerkennung einer ohne ausreichende Prüfung der Elterneignung und des Kindeswohls ergangenen kenianischen Adoptionsentscheidung

SchlHOLG, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 2 W 38/09

DRsp Nr. 2010/9829

Anerkennung einer ohne ausreichende Prüfung der Elterneignung und des Kindeswohls ergangenen kenianischen Adoptionsentscheidung

Einer ohne ausreichende Prüfung der Elterneignung und des Kindeswohls ergangener Adoptionsentscheidung eines kenianischen Gerichts ist auch dann die Anerkennung zu versagen, wenn es sich bei dem Kind um ein zwischenzeitlich 5 Jahre altes "Findelkind" handelt und es zu einer so genannten "hinkenden" Adoption käme, bei der das Kind nach seinem Heimatrecht nicht mehr als Kind seiner leiblichen Eltern anzusehen ist, wohingegen die nach kenianischen rechtswirksame Adoption nach deutschem Recht nicht anzuerkennen ist.

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1. nach einem Geschäftswert von 3.000,00 €.

Normenkette:

AdWirkG § 2 Abs. 1; BGB § 1741; EGBGB Art. 6; FGG § 16a Nr. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1. begehrt die Anerkennung der durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs von Kenia am 5. Oktober 2005 (Adoptionssache Nr. 256 des Jahres 2005) genehmigten und am 29. November 2005 in das Adoptionsregister von Kenia eingetragenen Adoption des Betroffenen.