Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1. nach einem Geschäftswert von 3.000,00 €.
I. Die Beteiligte zu 1. begehrt die Anerkennung der durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs von Kenia am 5. Oktober 2005 (Adoptionssache Nr. 256 des Jahres 2005) genehmigten und am 29. November 2005 in das Adoptionsregister von Kenia eingetragenen Adoption des Betroffenen.
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