OLG Hamm - Beschluss vom 10.07.2014
11 UF 269/13
Normen:
AdWirkG § 1; AdWirkG § 2;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 116/12

Anerkennung einer pakistanischen Adoptionsentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 11 UF 269/13

DRsp Nr. 2014/18012

Anerkennung einer pakistanischen Adoptionsentscheidung

Eine Entscheidung, die in Pakistan auf der Grundlage der Sektion 7 des Guardian and Wards Act 1890 ergangen ist, kann in Deutschland nicht gemäß dem AdWirkG gerichtlich anerkannt werden, da diese keine Adoption, sondern lediglich eine Unterhalts- und Beistandsverpflichtung ohne Auswirkungen auf den verwandtschaftlichen Status ausspricht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 7.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 16.7.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AdWirkG § 1; AdWirkG § 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 58 ff. FamFG zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat seinen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit des am 14.6.2011 mit seiner Schwester in Pakistan geschlossenen Vertrages, in dem er seinen Neffen als Kind angenommen hat, zu Recht zurückgewisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie auf die Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen vom 17.12.2012 Bezug genommen.