Die Beschwerde des Antragstellers vom 7.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 16.7.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 58 ff. FamFG zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat seinen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit des am 14.6.2011 mit seiner Schwester in Pakistan geschlossenen Vertrages, in dem er seinen Neffen als Kind angenommen hat, zu Recht zurückgewisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie auf die Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen vom 17.12.2012 Bezug genommen.
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