OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.06.2014
20 W 24/14
Normen:
FGG § 16a; AdWirkG § 2; AdWirkG § 5;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1572
IPRax 2014, 8
IPRax 2015, 172
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen T 263/13
AG Frankfurt/Main, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 49 XVI ROE 93/09

Anerkennung einer philippinischen AdoptionsentscheidungAnforderungen an die Begutachtung der Lebensverhältnisse der Adoptiveltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.06.2014 - Aktenzeichen 20 W 24/14

DRsp Nr. 2014/11943

Anerkennung einer philippinischen Adoptionsentscheidung Anforderungen an die Begutachtung der Lebensverhältnisse der Adoptiveltern

Zwar erfordert eine dem deutschen ordre-public genügende Kindeswohlprüfung im Rahmen einer Adoption grundsätzlich die Begutachtung der Lebensverhältnisse der Adoptiveltern durch eine Fachbehörde an ihrem Lebensmittelpunkt. Dies ist jedoch unschädlich, wenn mehrere Berichte einer durch das philippinische Gericht beauftragten Sozialarbeiterin vorliegen, aus denen sich ergibt, dass diese sich u.a. durch Hausbesuche und Gespräche einen umfassenden persönlichen Eindruck von den Adoptiveltern und deren Verhältnis zu dem Kind einschließlich der Lebensumstände in ihrem philippinischen Haus verschafft hat und sich für das Gericht auf dieser Grundlage keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung der Antragsteller ergeben haben.

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 werden aufgehoben.