KG - Beschluss vom 01.12.2020
1 VA 1001/20
Normen:
BGB § 1564; EGBGB Art. 17; FamFG § 107; FamFG § 108; FamFG § 109;

Anerkennung einer Privatscheidung vor einem nicaraguanischen Notar

KG, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 1 VA 1001/20

DRsp Nr. 2020/18440

Anerkennung einer Privatscheidung vor einem nicaraguanischen Notar

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1564; EGBGB Art. 17; FamFG § 107; FamFG § 108; FamFG § 109;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 besitzt die deutsche, der Beteiligte zu 2 die nicaraguanische Staatsangehörigkeit. Am 8. April 2017 schlossen sie in Sxx Rxxxx dxx Sxx/Nxxxxxxx miteinander die Ehe. Anschließend lebten sie gemeinsam bis zum 12. März 2018 in Berlin.

Am 16. Juli 2018 erklärten die Beteiligten zur Urkunde Nr. 1xxx"Acta de Divorcio por la Via del Mutio Consentimiento" des Notars Jxxx Cxxxx Gxxxxx Vxxxx in Mxxxxx/Nxxxxx, sich in gegenseitigem Einvernehmen scheiden zu lassen. Der Notar vermerkte dies im Scheidungsbuch des laufenden Jahres. Am 18. Juli 2018 wurde dies in das bei dem Standesamt Sxx Rxxxx dxx Sxx geführte Personenstandsregister eingetragen.

Die Beteiligte zu 1 hat unter dem 29. Januar 2019 bei der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung die Anerkennung der Scheidung ihrer Ehe beantragt. Dazu hat sie u.a. Urkunden des Standesamts Sxx Rxxxx dxx Sxx vorgelegt, in denen die Auflösung ihrer Ehe "gemäß dem Beschluss des Bezirksrichters für Zivilsachen Dr. Jxxx Cxxxx Gxxxxx Vxxxxxx" bescheinigt wird.