OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.09.2018
1 UF 18/18
Normen:
HAÜ Art. 23; HAÜ Art. 4; HAÜ Art. 5; AdWirkG § 2 Abs. 1; FamFG § 97 Abs. 1 S. 1; FamFG § 97 Abs. 2; FamFG § 108 Abs. 2; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 253 F 81/16

Anerkennung einer türkischen AdoptionsentscheidungErfüllung des Erfordernisses der Kindeswohlprüfung nach dem zugrunde liegenden ausländischen Recht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2018 - Aktenzeichen 1 UF 18/18

DRsp Nr. 2019/12410

Anerkennung einer türkischen Adoptionsentscheidung Erfüllung des Erfordernisses der Kindeswohlprüfung nach dem zugrunde liegenden ausländischen Recht

1. Eine im Ausland unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des HAÜ ausgesprochene Adoption kann gemäß den nationalen Anerkennungsregeln der §§ 108, 109 FamFG anzuerkennen sein. 2. Nach dem anerkennungsrechtlichen ordre public-Vorbehalt des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist eine ausländische Entscheidung nicht anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Im Interesse der Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und der Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse ist § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG eng auszulegen. 3. Wenn das der anzuerkennenden Adoptionsentscheidung zugrunde liegende ausländische Recht ausdrücklich eine Kindeswohlprüfung vorsieht, ist vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass das ausländische Gericht das Kindeswohl geprüft hat.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 04.01.2018 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt:

II. III.