OLG Köln - Beschluss vom 07.07.2014
21 UF 99/14
Normen:
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 374/12

Anerkennung einer türkischen Sorgerechtsentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 21 UF 99/14

DRsp Nr. 2015/811

Anerkennung einer türkischen Sorgerechtsentscheidung

Eine ausländische (hier: türkische) Sorgerechtsentscheidung ist im Inland nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidung ohne jegliche Prüfung des Kindeswohls erlassen wurde.

Tenor

1.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P in L bewilligt.

2.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 02.05.2014 (307 F 374/12) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das am 13.08.2012 ausgefertigte, am 23.08.2012 zugestellte Urteil des 3. Familiengerichts in Küҫükҫekmece (Republik Türkei) vom 25.07.2012 (Aktenzeichen 2012/568; Beschlussnummer 2012/836) bezüglich seiner Nr. 2 - Übertragung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder auf den Kindesvater - in Deutschland nicht nach dem Luxemburger Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20.05.1980 anzuerkennen ist.

3.

Gerichtskosten für beide Instanzen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

4.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

IntFamRVG § 19; IntFamRVG § 32;

Gründe