OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.06.2014
II-1 UF 1/14
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 68 Abs. 1 S. 2; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; AdWirkG § 2 Abs. 1;

Anerkennung einer tunesischen AdoptionsentscheidungZulässigkeit einer Abhilfeentscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen II-1 UF 1/14

DRsp Nr. 2014/17943

Anerkennung einer tunesischen Adoptionsentscheidung Zulässigkeit einer Abhilfeentscheidung

1. Die Anerkennung einer tunesischen Adoptionsentscheidung kommt nicht in Betracht, wenn diese mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, weil eine Prüfung des Kindeswohls und der Eignung der annehmenden Eltern nicht stattgefunden hat. 2. Wird das Kind nach dem anzuwenden ausländischen Recht durch die Annehmenden vertreten, so können diese in Deutschland den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung stellen. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es nicht. 3. Eine Abhilfeentscheidung gegen die Ablehnung der Anerkennung kommt nicht in Betracht, da es sich um eine Endentscheidung in einer Familiensache handelt und ein Abhilfeverfahren gem. § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht stattfindet.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 18.11.2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragstellerin je zur Hälfte.

Beschwerdewert: 5.000,00 € (§§ 40 Abs. 1 Satz 1; 42 Abs. 2 und 3 FamGKG).

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 68 Abs. 1 S. 2; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; AdWirkG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.