OLG Bamberg, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 59/11
AG Bamberg, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 211 F 1651/10
Anerkennung einer von einem ungarischen Gericht getroffenen Sorgerechtsentscheidung wegen der willkürlichen Veränderung des Aufenthaltsortes eines Kindes durch einen Umzug nach Deutschland
BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen XII ZB 170/11
DRsp Nr. 2011/8996
Anerkennung einer von einem ungarischen Gericht getroffenen Sorgerechtsentscheidung wegen der willkürlichen Veränderung des Aufenthaltsortes eines Kindes durch einen Umzug nach Deutschland
a) Art. 16 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl. 1990 II S. 206 - HKÜ) steht einer Entscheidung im Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung EG Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) nicht entgegen.b) Hat das Oberlandesgericht einen Antrag auf Nichtanerkennung zurückgewiesen, bedarf es keiner Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162, zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 - IntFamRVG).Hat das Oberlandesgericht dennoch die sofortige Wirksamkeit angeordnet, geht seine Anordnung ins Leere. Deshalb fehlt es dem hiervon Betroffenen an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung dieser Anordnung gemäß § 31 .
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