FG Köln - Urteil vom 03.11.2005
10 K 1129/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 § 9 Abs. 5 § 33a Abs. 1 Satz 1, Satz 4 ;

Anerkennung eines Arbeitszimmers zu Weiterbildungszwecken unter strengen Voraussetzungen; keine Anerkennung von Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau und Tochter im Ausland ohne Nachweis der jeweils eigenen Nettoeinkünfte

FG Köln, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 10 K 1129/02

DRsp Nr. 2006/1163

Anerkennung eines Arbeitszimmers zu Weiterbildungszwecken unter strengen Voraussetzungen; keine Anerkennung von Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau und Tochter im Ausland ohne Nachweis der jeweils eigenen Nettoeinkünfte

1. Zur Vermeidung von Ungleichbehandlung mit einfachen Arbeitnehmern ist es erforderlich, dass zur Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers für höher qualifizierte Arbeitnehmer die Pflicht zur Fortbildung und das Verbot des Arbeitgebers zur Fortbildung am dienstlichen Arbeitsplatz entweder aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht oder dieses auf der Hand liegt. 2. Wirkt der Steuerpflichtige bei der Ermittlung der Höhe der unstreitigen anzurechnenden ausländischen Nettoeinkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht mit, so ist davon auszugehen, dass der abziehbare Betrag gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG aufgezehrt worden ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 § 9 Abs. 5 § 33a Abs. 1 Satz 1, Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmer-Kosten und von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung.