KG - Beschluss vom 26.02.2019
1 W 561-564/17
Normen:
EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 13; BGB § 1617; BGB § 1617b; BGB § 1626a; BGB § 1310; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; PStG § 48; PStG § 51;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen III 395/17
AG Berlin-Schöneberg, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen III 396/17
AG Berlin-Schöneberg, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen III 397/17
AG Berlin-Schöneberg, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen III 398/17

Anerkennung eines ausländischen, eine Ehe zwischen zwei Libanesen bestätigenden Urteils in Deutschland

KG, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 1 W 561-564/17 - Aktenzeichen 1 W 562/17 - Aktenzeichen 1 W 563/17 - Aktenzeichen 1 W 564/17

DRsp Nr. 2019/3672

Anerkennung eines ausländischen, eine Ehe zwischen zwei Libanesen bestätigenden Urteils in Deutschland

§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG steht der Anerkennung eines ausländischen Urteils, das eine Ehe (hier: zwischen zwei Libanesen) bestätigt, entgegen, wenn diese Ehe in Deutschland weder vor dem Standesamt noch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen worden ist.

Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. Oktober 2017 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Standesamt N#### von B### wird angewiesen, die im Beschlusseingang bezeichneten Geburtseinträge jeweils wie folgt zu berichtigen:

Vater: Der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" entfällt.

Die darüber hinausgehende Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird bei einem Wert von insgesamt 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 13; BGB § 1617; BGB § 1617b; BGB § 1626a; BGB § 1310; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; PStG § 48; PStG § 51;

Gründe:

I.