I. Der Kläger beantragte am 17. August 1988 für das im August 1988 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste uneheliche Kind Sevgi C., geboren am 14. Mai 1976, das er in seinen Haushalt aufgenommen hatte, Kindergeld (Kg). Er legte ein am 12. April 1988 verkündetes und seit dem 14. April 1988 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Igdir/Türkei (LG) vor. Darin ist festgestellt, der Kläger sei der Vater des Kindes Sevgi und die türkischen Register seien entsprechend zu berichtigen.
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