BSG - Urteil vom 03.12.1996
10 RKg 12/94
Normen:
BGBEG Art. 20 ; BKGG § 1 Abs. 1 ; FGG § 16a ; SGG § 114 Abs. 2 ; StPO § 152 Abs. 2 ; ZPO § 149 § 328 Abs. 1 Nr. 4 § 580 Nr. 3 § 580 Nr. 4 § 581 Abs. 1 § 641i Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1010
IPRax 1998, 367
NJW-RR 1997, 1433
SozR 3-1750 § 328 Nr. 1

Anerkennung eines ausländischen Statusurteils für einen Kindergeldanspruch

BSG, Urteil vom 03.12.1996 - Aktenzeichen 10 RKg 12/94

DRsp Nr. 1997/5331

Anerkennung eines ausländischen Statusurteils für einen Kindergeldanspruch

1. Wegen Verstoßes gegen den ordre public ist einem erschlichenen ausländischen Statusurteil die Anerkennung zu versagen. Besteht ein Verdacht, so ist ihm unter Ausschöpfung aller erreichbaren und tauglichen Beweismittel, ggf unter Einschaltung der Staatsanwaltschaft, nachzugehen.2. Wenn ein türkisches Gericht die Vaterschaft an einem nichtehelichen Kind allein aufgrund der Einlassungen der Parteien sowie von Zeugenaussagen feststellt, ohne ein Abstammungsgutachten einzuholen, so stellt dies keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGBEG Art. 20 ; BKGG § 1 Abs. 1 ; FGG § 16a ; SGG § 114 Abs. 2 ; StPO § 152 Abs. 2 ; ZPO § 149 § 328 Abs. 1 Nr. 4 § 580 Nr. 3 § 580 Nr. 4 § 581 Abs. 1 § 641i Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger beantragte am 17. August 1988 für das im August 1988 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste uneheliche Kind Sevgi C., geboren am 14. Mai 1976, das er in seinen Haushalt aufgenommen hatte, Kindergeld (Kg). Er legte ein am 12. April 1988 verkündetes und seit dem 14. April 1988 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Igdir/Türkei (LG) vor. Darin ist festgestellt, der Kläger sei der Vater des Kindes Sevgi und die türkischen Register seien entsprechend zu berichtigen.