BGH - Beschluss vom 10.12.2014
XII ZB 463/13
Normen:
BGB § 1591; FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 296
DNotZ
FamRZ 2015, 240
FuR 2015, 227
MDR 2015, 8
MDR 2015, 93
NotBZ 2015, 101
ZAR 2015, 7
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 70/12
KG Berlin, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 413/12

Anerkennung eines ausländischen Urteils über die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft

BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen XII ZB 463/13

DRsp Nr. 2015/269

Anerkennung eines ausländischen Urteils über die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft

a) Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft enthält, ist im Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses der Anerkennung zugänglich.b) Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den ordre public verstößt, sind auch die von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen.c) Allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen den ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist.d) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem Lebenspartner zugewiesen wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des betroffenen Kindes und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. August 2013 aufgehoben.