Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses und die darauf beruhende Werbungskosten-Kürzung.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des von ihm im Jahr 1988 erworbenen Anwesens in der A-Str. in B. Einen Teil der dortigen Räumlichkeiten, nämlich ein Ladenlokal samt Lagerraum, vermietete der Kläger aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 15. April 1990 ab 1. Mai 1990 an seine damalige Ehefrau zum Betrieb eines Antikladens (BPU, Bl. 44). Die Miete von 775 DM sollte monatlich im Voraus auf ein Konto des Klägers überwiesen werden.
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