LSG Hessen - Urteil vom 26.01.2021
L 3 U 53/16
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 129 Abs. 1 Nr. 3; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 1618a;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 150/14

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter in einer Eltern-Kind-Beziehung

LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen L 3 U 53/16

DRsp Nr. 2021/18760

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter in einer Eltern-Kind-Beziehung

Bei der Anlage eines Freisitzes bzw. einer Terrasse mit Waschbetonplatten im Rahmen einer Eltern-Kind-Beziehung besteht kein Versicherungsschutz aufgrund einer sogenannten Wie-Beschäftigung bzw. arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Februar 2016 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet wurde, das Ereignis vom 3. Juli 2013 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen, und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 129 Abs. 1 Nr. 3; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 1618a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht verpflichtet wurde, den Vorfall vom 3. Juli 2013 als Versicherungsfall in der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.