OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.07.1995
3 U 26/94
Normen:
DDR: ZPO § 189 Abs. 3 ; EGBGB Art. 234 § 7 ; ZPO § 328 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 1080
FamRZ 1996, 176
StAZ 1996, 206
Vorinstanzen:
AG Viersen, - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 114/93

Anerkennung eines Vaterschaftsfeststellungsurteils aus der vormaligen DDR

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 3 U 26/94

DRsp Nr. 1995/10293

Anerkennung eines Vaterschaftsfeststellungsurteils aus der vormaligen DDR

»Zur Frage, ob einem Vaterschaftsfeststellungsurteil der ehemaligen DDR nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO in entsprechender Anwendung die Anerkennung zu versagen ist, wenn das damalige Kreisgericht bei der Zustellung der Klage von der Regelung des § 189 Abs. 3 ZPO -DDR Gebrauch gemacht und auch von der Einholung eines Abstammungsgutachtens abgesehen hat. Die Frage, ob Art. 234 § 7 EGBGB auch ordre-public-Verstöße geheilt hat, bleibt offen.«

Normenkette:

DDR: ZPO § 189 Abs. 3 ; EGBGB Art. 234 § 7 ; ZPO § 328 ;

Tatbestand:

Durch Urteil des Kreisgerichts Dresden-Süd vom. wurde festgestellt, daß der Kläger der Vater der Beklagten ist. Außerdem wurde der Kläger zu laufenden Unterhaltszahlungen an die Beklagte verurteilt.