OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2015
4 UF 168/15
Normen:
EGV 44/2001 Art. 66, 70; EGV 4/2009 Art. 75 Abs. 2; ZPO § 567; ZPVtrAUTAG § 1, 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 397
IPRax 2015, 10
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 474 F 20094/15

Anerkennung eines vor dem 01.09.1996 in Österreich errichteten Ehegattenunterhaltstitels

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 4 UF 168/15

DRsp Nr. 2015/16932

Anerkennung eines vor dem 01.09.1996 in Österreich errichteten Ehegattenunterhaltstitels

Orientierungssätze: 1. Die Anerkennung eines vor dem 01.09.1996 in Österreich zustande gekommenen Titels wegen Ehegattenunterhaltes in Deutschland richtet sich nach dem am 06.06.1959 unterzeichneten Deutsch-Österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen. 2. Das maßgebliche innerstaatliche Verfahren regelt das Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 08.03.1960, BGBl. I, 169 ff. ([...]Abkürzung: ZPVtrAUTAG). 3. Hiernach ist zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, welches vor Erlass seiner Entscheidung den Schuldner zu hören hat. 4. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ausgangsgerichts ist die sofortige Beschwerde, wobei das (Beschwerde-)Gericht gehalten ist, die zutreffende Verfahrensordnung in jedem Verfahrensstadium heranzuziehen.

Tenor