SchlHOLG - Beschluss vom 13.11.2024
15 UF 186/24
Normen:
EuUnterhVO Art. 32 Abs. 5 S. 1; FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 6;

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltstitel; Befreiung vom Anwaltszwang

SchlHOLG, Beschluss vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 15 UF 186/24

DRsp Nr. 2025/2155

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltstitel; Befreiung vom Anwaltszwang

1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 26, 28 EuUnterhVO müssen sich die Beteiligten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, da sie gem. § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO, § 43 Abs. 2 Satz 1 AUG vom Anwaltszwang befreit sind (vgl. BGH FamRZ 2017, 1705). 2. Gem. § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AUG i.V.m. Art. 32 Abs. 5 Satz 1 EuUnterhVO beträgt die Frist zur Einlegung der Beschwerde im Anwendungsbereich der EuUnterhVO 30 Tage nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist (hier: Deutschland). 3. Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach den §§ 36 ff. AUG ist lediglich zu prüfen, ob der Antrag auf Vollstreckbarerklärung die vorgegebenen Förmlichkeiten erfüllt. Dagegen kann der Unterhaltsschuldner keine sachlichen Einwendungen erheben, die im Wege eines Abänderungsverfahrens geltend zu machen wären (BGH NJOZ 2009, 4492).

Tenor

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 9. Oktober 2024 zurückzuweisen.