BGH - Beschluss vom 22.08.2012
XII ZB 319/11
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 257
FamRZ 2012, 1866
FuR 2013, 36
MDR 2012, 1377
NJW-RR 2012, 1475
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 XVII 152/03
LG Frankfurt an der Oder, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 74/11

Anerkennung von eine Betreuervergütung erhöhenden besonderen und für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen

BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen XII ZB 319/11

DRsp Nr. 2012/19960

Anerkennung von eine Betreuervergütung erhöhenden besonderen und für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen

Zu den die Betreuervergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhenden besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Mai 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 510 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 wurde 2003 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt. Ihre Aufgabenkreise umfassen die Gesundheits- und Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe, Pflegegeld, Vertretung vor Behörden, die Regelung von Heimangelegenheiten und von erbrechtlichen Angelegenheiten.

Die Beteiligte hatte in der ehemaligen DDR einen Studienabschluss in der Fachrichtung "Soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie" erworben.

Am 22. April 1999 erkannte das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt ihr die Berechtigung zu, den Grad einer Diplombetriebswirtin zu führen. Gleichzeitig bescheinigte es die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages mit einem Fachhochschulabschluss.