OLG Hamm - Beschluss vom 26.09.2017
15 W 413/16
Normen:
EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 108 Abs. 1; PStG § 47; PStG § 48;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 312 III 5/16

Anerkennungsfähigkeit der Eintragung der genetischen Eltern in einem ausländischen Geburtsregister und der Ausstellung der GeburtsurkundeFeststellung der rechtlichen Mutter bei Leihmutterschaft durch eine ukrainische Frau

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 15 W 413/16

DRsp Nr. 2019/7304

Anerkennungsfähigkeit der Eintragung der genetischen Eltern in einem ausländischen Geburtsregister und der Ausstellung der Geburtsurkunde Feststellung der rechtlichen Mutter bei Leihmutterschaft durch eine ukrainische Frau

1. Die Eintragung der genetischen Eltern in einem ausländischen Geburtsregister (hier: Ukraine) und die entsprechende Ausstellung der Geburtsurkunde sind keine anerkennungsfähigen Entscheidungen im Sinne des § 108 Abs. 1 FamFG.2. Zur Frage, wer rechtliche Mutter ist im Falle der Leihmutterschaft durch eine ukrainische Frau, genetischen Eltern mit jeweils deutscher Staatsbürgerschaft und einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 108 Abs. 1; PStG § 47; PStG § 48;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in Deutschland lebende Eheleute.

Die Beteiligte zu 5) ist ukrainische Staatsangehörige und lebt in der Ukraine.

Die mit dem Sperma des Beteiligten zu 1) befruchtete Eizelle der Beteiligten zu 2) ist in dem in der Ukraine gelegenen Institut C der Beteiligten zu 5) eingesetzt worden. Am XX.12.2015 gebar die Beteiligte zu 5) in L/Ukraine das Kind M.