BGH - Beschluss vom 27.05.2020
XII ZB 54/18
Normen:
BGB § 1767; BGB § 1769; EGBGB Art. 6; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 58; FamFG § 59; FamFG § 108 Abs. 2 S. 1; FamFG § 109 Abs. 1; FamFG § 186; FamFG § 188; FamFG § 193; FamFG § 197;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 346
FamRB 2021, 147
FamRZ 2020, 1481
IPRax 2021, 574
MDR 2020, 1206
NJW 2020, 3026
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 140 F 11139/14
KG, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 89/15

Anerkennungsfähigkeit einer durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen Volljährigenadoption; Anwendung der speziellen Vorschriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG auf die Anerkennung einer Volljährigenadoption; Anfechtbarkeit der Anerkennung einer Volljährigenadoption; Rechtsfolgen einer (Nicht)Beteiligung der Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 54/18

DRsp Nr. 2020/10742

Anerkennungsfähigkeit einer durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen Volljährigenadoption; Anwendung der speziellen Vorschriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG auf die Anerkennung einer Volljährigenadoption; Anfechtbarkeit der Anerkennung einer Volljährigenadoption; Rechtsfolgen einer (Nicht)Beteiligung der Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren

a) Über die Anerkennungsfähigkeit einer Volljährigenadoption, die durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen worden ist, wird im Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG entschieden; auf dieses Verfahren finden die speziellen Vorschriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG keine Anwendung.b) Die Entscheidung des Amtsgerichts, eine ausländische Erwachsenenadoption anzuerkennen, ist aus diesem Grunde nicht gemäß § 197 Abs. 3 FamFG unanfechtbar, sondern unterliegt nach den allgemeinen Regeln der Beschwerde gemäß § 58 FamFG.c) Jedenfalls dann, wenn die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren weder beteiligt noch angehört wurden, sind sie im Anerkennungsverfahren als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen und zur Beschwerde gegen die positive Anerkennungsentscheidung berechtigt.