OLG Hamm - Beschluß vom 27.07.1995
4 UF 221/95
Normen:
BGB § 1564 § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 178
NJW-RR 1996, 773

Anerkennungsfähigkeit eines Scheidungsurteils eines Gerichts der Republik Serbische Krajina

OLG Hamm, Beschluß vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 4 UF 221/95

DRsp Nr. 1996/3274

Anerkennungsfähigkeit eines Scheidungsurteils eines Gerichts der "Republik Serbische Krajina"

»1. Zur Anerkennungsfähigkeit eines Scheidungsurteils eines Gerichts der "Republik Serbische Krajina".2. Den Anforderungen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an die Zustellung der Scheidungsantragsschrift an die Gegenpartei und an die Einlassung auf die Scheidungsantragsschrift wird grundsätzlich nicht dadurch genügt, daß in dem Verfahren vor dem ausländischen Gericht die Einlassung eines ohne Mitwirkung der betroffenen Partei besonders bestellten Vertreters erfolgt.3. Zum Anerkennungshindernis des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Falle der Kenntnis des Scheidungsantragstellers des ausländischen Verfahrens von der inländischen Zustellungsadresse der Gegenpartei.

Normenkette:

BGB § 1564 § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2, 4 ;

Hinweise: