Anerkennungsfähigkeit eines Scheidungsurteils eines Gerichts der Republik Serbische Krajina
OLG Hamm, Beschluß vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 4 UF 221/95
DRsp Nr. 1996/3274
Anerkennungsfähigkeit eines Scheidungsurteils eines Gerichts der "Republik Serbische Krajina"
»1. Zur Anerkennungsfähigkeit eines Scheidungsurteils eines Gerichts der "Republik Serbische Krajina".2. Den Anforderungen des § 328 Abs. 1 Nr. 2ZPO an die Zustellung der Scheidungsantragsschrift an die Gegenpartei und an die Einlassung auf die Scheidungsantragsschrift wird grundsätzlich nicht dadurch genügt, daß in dem Verfahren vor dem ausländischen Gericht die Einlassung eines ohne Mitwirkung der betroffenen Partei besonders bestellten Vertreters erfolgt.3. Zum Anerkennungshindernis des § 328 Abs. 1 Nr. 4ZPO im Falle der Kenntnis des Scheidungsantragstellers des ausländischen Verfahrens von der inländischen Zustellungsadresse der Gegenpartei.