OLG Köln - Beschluss vom 09.09.2020
10 WF 194/20
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 220 F 185/20

Anerkennungsverfahren eines ausländischen ScheidungsurteilsBeschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeEinfacherer und kostengünstiger Weg

OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 10 WF 194/20

DRsp Nr. 2021/8569

Anerkennungsverfahren eines ausländischen Scheidungsurteils Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Einfacherer und kostengünstiger Weg

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 11.08.2020 - 220 F 185/20 - aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass Verfahrenskostenhilfe nicht unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt wird.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat vorläufigen Erfolg. Die hinreichende Erfolgsaussicht seines Antrags kann nicht mit dem Hinweis auf einen Vorrang des (Nicht-)Anerkennungsverfahrens und eines daher vorliegend mutwilligen Vorgehens verneint werden.