Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 11.08.2020 -
I.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat vorläufigen Erfolg. Die hinreichende Erfolgsaussicht seines Antrags kann nicht mit dem Hinweis auf einen Vorrang des (Nicht-)Anerkennungsverfahrens und eines daher vorliegend mutwilligen Vorgehens verneint werden.
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