I. Anläßlich der im Scheidungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Antragsgegnerin - nach vorausgegangener Prozeßkostenhilfebewilligung für die rechtshängigen Verbundverfahren nachehelicher Unterhalt und Hausrat - antragsgemäß auch Prozeßkostenhilfe für den Abschluß eines Vergleichs bewilligt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage trafen die Parteien im anschließend geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich unter anderem Vereinbarungen bezüglich des Kindesunterhalts und der Freistellung von gemeinsamen ehelichen Schulden. Den Streitwert für den Verbund hat das Familiengericht auf 29.797,00 DM und den Gegenstandswert für den Vergleichsüberhang auf 39.940,00 DM festgesetzt.
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