OLG Saarbrücken - Beschluß vom 19.04.1996
6 WF 29/96
Normen:
BRAGO § 23 § 122 ; ZPO § 624 ;
Vorinstanzen:
AG Sulzbach - 8 F 52/95 ,

Anfall der Vergleichsgebühr

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 6 WF 29/96

DRsp Nr. 1996/23177

Anfall der Vergleichsgebühr

Ein Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit beim Abschluß eines Vergleiches im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens auch dann nur eine 10/10-Vergleichsgebühr, wenn der Vergleich eine bislang nicht rechtshängige Folgesachen betrifft, für die allerdings Prozeßkostenhilfe beantragt ist.

Normenkette:

BRAGO § 23 § 122 ; ZPO § 624 ;

Gründe:

I. Anläßlich der im Scheidungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Antragsgegnerin - nach vorausgegangener Prozeßkostenhilfebewilligung für die rechtshängigen Verbundverfahren nachehelicher Unterhalt und Hausrat - antragsgemäß auch Prozeßkostenhilfe für den Abschluß eines Vergleichs bewilligt.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage trafen die Parteien im anschließend geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich unter anderem Vereinbarungen bezüglich des Kindesunterhalts und der Freistellung von gemeinsamen ehelichen Schulden. Den Streitwert für den Verbund hat das Familiengericht auf 29.797,00 DM und den Gegenstandswert für den Vergleichsüberhang auf 39.940,00 DM festgesetzt.