Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die der Antragstellervertreterin aus der Staatskasse zu zahlende Vergleichsgebühr zu Recht auf 130 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer festgesetzt. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, daß auch eine Einigung über das Sorgerecht bzw. einen Teil des Sorgerechts die Vergleichsgebühr auslösen kann.
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