OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.09.2000
9 WF 55/00
Normen:
BGB § 1671 § 1672 ; BRAGO § 23 § 122 Abs. 3 Satz 1 ; RVG § 48 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 135
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 24.05.2000

Anfall der Vergleichsgebühr bei Schlichtung eines Sorgerechtsstreits

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 9 WF 55/00

DRsp Nr. 2004/18181

Anfall der Vergleichsgebühr bei Schlichtung eines Sorgerechtsstreits

»1. Dem Rechtsanwalt, der durch seine Bemühungen einen zuvor bestehenden Streit über das Sorgerecht schlichtet, steht eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO zu (vgl. auch den Wortlaut des § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO). 2. Voraussetzung für das Entstehen der Vergleichsgebühr ist ferner, dass auch alle übrigen Merkmale eines Vergleichs gegeben sind (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1980, 735). 3. Das gegenseitige Nachgeben der Parteien ist z.B. zu bejahen, wenn die Antragstellerin nicht mehr auf der alleinigen Übertragung des Sorgerechts besteht und der Antragsgegner der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin zustimmt.«

Normenkette:

BGB § 1671 § 1672 ; BRAGO § 23 § 122 Abs. 3 Satz 1 ; RVG § 48 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die der Antragstellervertreterin aus der Staatskasse zu zahlende Vergleichsgebühr zu Recht auf 130 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer festgesetzt. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, daß auch eine Einigung über das Sorgerecht bzw. einen Teil des Sorgerechts die Vergleichsgebühr auslösen kann.