OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2023
6 WF 59/23
Normen:
RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1000; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 49/21

Anfallen einer Einigungsgebühr in Kindschaftssachen gemäß § 1666 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 6 WF 59/23

DRsp Nr. 2023/7061

Anfallen einer Einigungsgebühr in Kindschaftssachen gemäß § 1666 BGB

Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 Abs. 2 RVG -VV kann auch in Kindschaftssachen gem. § 1666 BGB entstehen.

Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können oder nicht. Entscheidend ist gemäß Nr. 1003 Abs. 2 RVG -VV allein, ob die getroffene Vereinbarung eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich macht oder die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 16.02.2023 (23 F 49/21) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1000; BGB § 1666;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) wendet sich als Vertreterin der Landeskasse gegen den Ansatz einer Einigungsgebühr für den Beteiligten zu 2), der dem Kindesvater im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in einem gem. § 1666 BGB von Amts wegen eingeleiteten Umgangs- und Sorgerechtsverfahren beigeordnet wurde.