OLG Celle - Beschluss vom 16.12.2024
21 WF 178/23
Normen:
FamFG § 171 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Uelzen, - Vorinstanzaktenzeichen F 306/23

Anfangsverdacht für eine Anfechtung der Vaterschaft wegen der unterschiedlichen Hautfarbe von Kind und Eltern

OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2024 - Aktenzeichen 21 WF 178/23

DRsp Nr. 2025/3748

Anfangsverdacht für eine Anfechtung der Vaterschaft wegen der unterschiedlichen Hautfarbe von Kind und Eltern

Für die Anfechtung der Vaterschaft begründen Gerüchte, Mutmaßungen oder ein bloßer Verdacht ebenso wenig den nach § 171 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Anfangsverdacht wie eine angeblich fehlende Ähnlichkeit zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind. Dies gilt auch für eine Abweichung bei der Hautfarbe, denn die Vererbung der Hautfarbe bzw. des Hauttyps kann von einem Laien ohne genetische Spezialkenntnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, weil die Hautfarbe polygen vererbt. Bei der Polygenie, d.h. wenn mehrere Gene an der Ausprägung eines Merkmals beteiligt sind, kommt es zu einer Vermischung der Genwirkung, sodass kein eindeutiger Erbgang vorhanden ist. Allein eine Abweichung im Hauttyp bzw. in der Hautfarbe des Kindes von derjenigen des Mannes oder der Mutter begründet - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - keinen Umstand, durch den die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 1 BGB in Gang gesetzt wird. Nach § 179 Abs. 2 FamFG muss die Vaterschaftsanfechtung für jedes Kind in einem gesonderten Verfahren erfolgen, sodass für Geschwister hierüber nicht in einem einheitlichen Verfahren entschieden werden kann.

Tenor