OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.09.1997
16 WF 53/97
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 846
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 21.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen F 326/96

Anfechtbarkeit der auf einem sofortigen Anerkenntnis beruhenden Kostenentscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 16 WF 53/97

DRsp Nr. 1999/1295

Anfechtbarkeit der auf einem sofortigen Anerkenntnis beruhenden Kostenentscheidung

»1. Zum sofortigen Anerkenntnis muß nicht die sofortige Erfüllung des Klageanspruchs hinzutreten, um dem Kläger nach § 93 ZPO die Verfahrenskosten auferlegen zu können.2. Umstände, die erst nach dem die Kostenentscheidung enthaltenden Anerkenntnisurteil eingetreten sind, können für die Kostenentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Daher kann mit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung auch nicht geltend gemacht werden, es sei eine Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil erforderlich geworden.«Ob im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die gleichzeitige oder doch unmittelbar nachfolgende Erfüllung hinzutreten muß, um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszulösen, ist umstritten. Nach Auffassung des Senats muß zum sofortigen Anerkenntnis nicht die sofortige Erfüllung des Klageanspruchs hinzutreten, um dem Kläger nach § 93 ZPO die Verfahrenskosten auferlegen zu können. Denn das Gesetz stellt ausdrücklich nur darauf ab, daß der Anspruch sofort anerkannt wird. Überdies wäre einem Anerkenntnisurteil die Grundlage entzogen, wenn der Anspruch nicht nur sofort anerkannt, sondern dazu noch sofort erfüllt worden wäre, da durch die Erfüllung der Anspruch erloschen wäre.