OLG Naumburg - Beschluss vom 16.06.2005
14 WF 116/05
Normen:
FGG § 19 § 50 Abs. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 2 § 621a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 308
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 34/05

Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 19 FGG

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 14 WF 116/05

DRsp Nr. 2006/906

Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 19 FGG

»Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar.«

Normenkette:

FGG § 19 § 50 Abs. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 2 § 621a Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 26. April dieses Jahres (Bl. 52/53 d. A.) hat das Amtsgericht Dessau im Rahmen des zwischen den Eltern anhängigen Umgangsrechtsstreits für das fünfjährige Kind M. G. eine Verfahrenspflegerin bestellt.

Gegen die Bestellung wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde vom 18.05.2005 (Bl. 62 ff. d. A.). Er beantragt, den Beschluss aufzuheben, weil er kein Vertrauen habe, dass die Verfahrenspflegerin, die schon in einem vorangegangenen Verfahren die mangelhafte Betreuung des Kindes außer Acht gelassen und sogar, wegen des hierzulande zunehmend in Erscheinung tretenden Rechtsradikalismus, die Genehmigung einer Ausreise des Jungen nach Kuba befürwortet habe, unvoreingenommen und unbeeinflusst ihre Aufgabe wahrnehmen werde. Im Übrigen sei zu befürchten, dass die Verfahrenspflegerin auch jetzt, in Bezug auf ihm andeutungsweise zu Ohren gekommene Auswanderungspläne der Kindesmutter in Richtung Kuba, mehr wisse, als sie gegenüber dem Gericht kundtue.

II.