OLG Naumburg - Beschluss vom 08.09.2008
8 UF 126/08
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2; FGG § 13a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 796
OLGReport-Naumburg 2009, 253
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 410/07

Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Anordnung zur Teilnahmeverpflichtung der Kindesmutter an psychologischer Behandlung des Kindes

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.09.2008 - Aktenzeichen 8 UF 126/08

DRsp Nr. 2009/1011

Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Anordnung zur Teilnahmeverpflichtung der Kindesmutter an psychologischer Behandlung des Kindes

Eine gerichtliche Anordnung, mit der die Kindesmutter verpflichtet wird, an einer psychologischen Behandlung des betroffenen Kindes, mit dem Ziel der Anbahnung einer Umgangsregelung mit dem Vater, teilzunehmen, berührt erheblich ihr Persönlichkeitsrecht, ist anfechtbar und grundsätzlich aufzuheben.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 2; FGG § 13a Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die unter Nr. 1, 2 und 4 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Zeitz vom 17.06.2008 getroffenen Entscheidungen ist zulässig (§§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 64 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG). Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Kindesmutter gegen eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Zwischenentscheidung, die in ihre Rechte eingreift, denn ihr wird die Teilnahme an einer psychologischen Behandlung des betroffenen Kindes abverlangt. Sie hat daher ein Anfechtungsrecht.