OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2003
15 W 331/03
Normen:
FGG § 55 ; FGG § 62 ; BGB § 1829 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 23
FamRZ 2004, 1386
Rpfleger 2004, 214
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 370/03
AG Rahden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII L 55

Anfechtbarkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 15 W 331/03

DRsp Nr. 2003/15462

Anfechtbarkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

»Gegen eine durch den Rechtspfleger ohne vorausgehendes Vorbescheidsverfahren erteilte und gem. § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam gewordene vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist die erste Beschwerde des Betroffenen zulässig (Aufgabe der Auffassung des Senats in FGPrax 2000, 230).«

Normenkette:

FGG § 55 ; FGG § 62 ; BGB § 1829 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 31.07.2002 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung, sodann in der Hauptsache durch Beschluss vom 05.11.2002 den Beteiligten zu 2) zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringungsangelegenheiten sowie Vermögenssorge mit der Maßgabe bestellt, dass für den letztgenannten Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist. Der Betroffene leidet nach den Feststellungen des Amtsgerichts an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit chronifiziertem Wahnsystem und einhergehender Persönlichkeitsdefektbildung.