OLG Hamm - Beschluß vom 28.09.1994
15 W 223/94
Normen:
BGB § 2006 ; FGG § 19 Abs. 1 § 79 ; ZPO § 227 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 227 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 102
FGPrax 1995, 69
FamRZ 1995, 698
Rpfleger 1995, 161

Anfechtbarkeit eines Vertagungsbeschlusses im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Erben

OLG Hamm, Beschluß vom 28.09.1994 - Aktenzeichen 15 W 223/94

DRsp Nr. 1995/4486

Anfechtbarkeit eines Vertagungsbeschlusses im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Erben

»1. Ein Beschluß, durch den der Rechtspfleger im Verfahren nach § 79 FGG einen Termin vertagt hat, kann von dem Nachlaßgläubiger nicht mit dem Ziel angefochten werden, festzustellen, daß der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert habe.2. Es obliegt allein dem Prozeßgericht zu entscheiden, ob die unbeschränkte Erbenhaftung infolge Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung eingetreten ist. Im Verfahren nach § 79 FGG ist eine solche Sachentscheidung nicht zu treffen.3. Das Gericht nimmt auf der Grundlage des § 2006 Abs. 2 BGB seine prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Erben wahr, wenn es ihm durch eine Vertagung Gelegenheit gibt, von dem Nachlaßgläubiger im Termin erhobene Einwendungen gegen die Richtigkeit des Inventarverzeichnisses zu überprüfen.«

Normenkette:

BGB § 2006 ; FGG § 19 Abs. 1 § 79 ; ZPO § 227 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 227 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

Die Beteiligte zu 1) ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu einem Viertel Anteil Miterbin der in H verstorbenen Erblasserin. Die Erbfolge ist durch den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Hagen vom 24. 5. 1991 festgestellt, der auch den Beteiligten zu 2) zu einem Viertel Anteil als Miterben ausweist.