BayObLG - Beschluß vom 13.12.1995
3Z BR 285/95
Normen:
FGG § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 82
FamRZ 1996, 1023
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen

BayObLG, Beschluß vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 285/95

DRsp Nr. 1996/22824

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen

»1. Das Beschwerdegericht ist grundsätzlich nicht befugt, die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an die Vorinstanz zurückzugeben. Es hat selbst in der Sache zu entscheiden. 2. Zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen.«

Normenkette:

FGG § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 17.12.1991 ordnete das Amtsgericht für den Betroffenen Gebrechlichkeitspflegschaft an, die mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1. 1992 zu einer Betreuung wurde.

Am 23.2.1995 bestellte das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung für den Betroffenen unter gleichzeitiger Entlassung des bisherigen Betreuers einen neuen Betreuer.

Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein.

Mit Beschluß vom 29.3.1995 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen, die Betreuung aufzuheben, ab, verlängerte die Betreuung und traf bezüglich des Betreuerwechsels eine der einstweiligen Anordnung entsprechende Hauptsacheentscheidung.

Auch gegen diesen Beschluß legte der Betroffene Beschwerde ein, die er insbesondere auf das Gutachten vom 6.6.1995 stützte.