OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.09.1997
3 Wx 287/97
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 § 1953 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 1998, 839
DRsp I(170)94b
FGPrax 1998, 25
FamRZ 1998, 387
JurBüro 1998, 499
MittBayNot 1998, 266
NJW 1998, 912
NJW-RR 1998, 150
NJWE-FER 1998, 62
OLGReport-Düsseldorf 1997, 355
ZEV 1998, 429
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,
AG Mettmann,

Anfechtung bei irrtümlicher Ausschlagung eines Testaments

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 287/97

DRsp Nr. 1998/2263

Anfechtung bei irrtümlicher Ausschlagung eines Testaments

»Schlägt ein testamentarischer Erbe die Erbschaft in der Annahme aus, dadurch gerieten im Testament angeordnete Auflagen in Wegfall und er sei "befreiter" gesetzlicher Erbe, so kann darin ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum liegen.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 § 1953 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit privatschriftlichem Testament vom 16.01.1996 setzte die Erblasserin die Beteiligte zu 1., ihre Enkelin, zur alleinigen befreiten Vorerbin ein, beschränkte sie jedoch durch einige Auflagen in der Verfügungsbefugnis. Unter Ziffer IV. der Verfügung ordnete sie unter "Sonstiges" an, daß die Beteiligten zu 2. und 3. je zur Hälfte Ersatzerben sein sollen, falls die Beteiligte zu 1. die Auflagen nicht akzeptiert. In diesem Fall soll ihr nur der gesetzliche Pflichtteil verbleiben.

Wegen des genauen Wortlauts und weiteren Inhalts des Testaments wird auf die in der beigezogenen Nachlaßakte des AG Mettmann befindliche Originalurkunde verwiesen (Bl. 2 d.A.).

Mit notarieller Urkunde vom 23.12.1996 hat die Beteiligte zu 1. nach Beratung durch den Notar Dr. ... die Erbschaft als testamentarisch berufene Erbin ausgeschlagen und gleichzeitig als gesetzliche Alleinerbin angenommen. Ihre Erklärung lautete:

... Ich schlage hiermit die Erbschaft als Testamentserbin aus. Durch meine Ausschlagung tritt die gesetzliche Erbfolge ein. ...