I. Mit privatschriftlichem Testament vom 16.01.1996 setzte die Erblasserin die Beteiligte zu 1., ihre Enkelin, zur alleinigen befreiten Vorerbin ein, beschränkte sie jedoch durch einige Auflagen in der Verfügungsbefugnis. Unter Ziffer IV. der Verfügung ordnete sie unter "Sonstiges" an, daß die Beteiligten zu 2. und 3. je zur Hälfte Ersatzerben sein sollen, falls die Beteiligte zu 1. die Auflagen nicht akzeptiert. In diesem Fall soll ihr nur der gesetzliche Pflichtteil verbleiben.
Wegen des genauen Wortlauts und weiteren Inhalts des Testaments wird auf die in der beigezogenen Nachlaßakte des AG Mettmann befindliche Originalurkunde verwiesen (Bl. 2 d.A.).
Mit notarieller Urkunde vom 23.12.1996 hat die Beteiligte zu 1. nach Beratung durch den Notar Dr. ... die Erbschaft als testamentarisch berufene Erbin ausgeschlagen und gleichzeitig als gesetzliche Alleinerbin angenommen. Ihre Erklärung lautete:
... Ich schlage hiermit die Erbschaft als Testamentserbin aus. Durch meine Ausschlagung tritt die gesetzliche Erbfolge ein. ...
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