BayObLG - Beschluß vom 06.03.1998
4Z BR 21/98
Normen:
FGG § 19 § 67 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 148
EzFamR aktuell 1998, 252
FamRZ 1998, 1183
NJWE-FER 1998, 225
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8508 und 8546/97
AG Fürth XVII 323/97,

Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 06.03.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 21/98

DRsp Nr. 1998/6684

Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren

»Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens und die Bestellung eines Verfahrenspflegers in diesem Verfahren stellen keine mit Rechtsmitteln anfechtbaren Verfügungen dar.«

Normenkette:

FGG § 19 § 67 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Fürth führt aufgrund einer Anregung des Onkels des Betroffenen seit 4.3.1997 Ermittlungen zur Prüfung der Frage, ob für den Betroffenen (erneut) ein Betreuer zu bestellen ist.

Zum Zweck der Überprüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung wurde die Erstellung eines medizinischen Gutachtens angeordnet.

Mit Beschluß vom 16.7.1997 bestellte das Amtsgericht Rechtsanwältin R zur Pflegerin für das Verfahren.

Sowohl gegen die Einleitung des Betreuungsverfahrens als auch gegen die Pflegerbestellung legte der Betroffene persönlich mit Schreiben vom 15. und 16.9.1997 Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluß vom 30.9.1997 jeweils als unzulässig verwarf.

Hiergegen richtet sich das von der Verfahrenspflegerin für den Betroffenen am 28.10.1997 eingelegte und am 23.1.1998 begründete Rechtsmittel.

II.

Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.