I.
Am 23.10.2000 ging beim Amtsgericht die Anregung des Bruders des Betroffenen ein, für diesen einen Betreuer zu bestellen. Mit Beschluss vom 24.10.2000 beauftragte das Amtsgericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Betreuung. Gleichzeitig bat es die Betreuungsstelle um "Sachverhaltsermittlung und gegebenenfalls Betreuervorschlag". Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Einleitung des Betreuungsverfahrens und die Beauftragung des Sachverständigen hat das Landgericht mit Beschluss vom 5.12.2000 verworfen. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt unabhängig von der Statthaftigkeit der Erstbeschwerde der weiteren Beschwerde (BayObLGZ 1993, 253). Der Betroffene ist beschwerdeberechtigt, weil das Landgericht die Erstbeschwerde verworfen hat (BayObLGZ 1998, 195). Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
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