BayObLG - Beschluss vom 31.01.2001
3Z BR 20/01
Normen:
FGG § 19 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 78
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1745/00
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 424/00

Anfechtung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der Beauftragung eines Sachverständigen

BayObLG, Beschluss vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 20/01

DRsp Nr. 2001/4701

Anfechtung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der Beauftragung eines Sachverständigen

»Weder die Einleitung eines Betreuungsverfahrens noch die Beauftragung eines Sachverständigen als solche sind anfechtbare Verfügungen gemäß § 19 FGG

Normenkette:

FGG § 19 ;

Gründe:

I.

Am 23.10.2000 ging beim Amtsgericht die Anregung des Bruders des Betroffenen ein, für diesen einen Betreuer zu bestellen. Mit Beschluss vom 24.10.2000 beauftragte das Amtsgericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Betreuung. Gleichzeitig bat es die Betreuungsstelle um "Sachverhaltsermittlung und gegebenenfalls Betreuervorschlag". Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Einleitung des Betreuungsverfahrens und die Beauftragung des Sachverständigen hat das Landgericht mit Beschluss vom 5.12.2000 verworfen. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt unabhängig von der Statthaftigkeit der Erstbeschwerde der weiteren Beschwerde (BayObLGZ 1993, 253). Der Betroffene ist beschwerdeberechtigt, weil das Landgericht die Erstbeschwerde verworfen hat (BayObLGZ 1998, 195). Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.