BayObLG - Beschluß vom 31.05.1996
1Z BR 30/96
Normen:
BGB § 2353 ; FGG § 20a, § 13a;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 31
DRsp I(174)303Nr. 18
ErbPrax 1997 Nr. 3
FamRZ 1997, 215
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 0060/95
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen VI 0472/94

Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt im Erbscheinsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 30/96

DRsp Nr. 1996/28578

Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt im Erbscheinsverfahren

»Im Erbscheinsverfahren ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine sinngemäße Anwendung der für Betreuungs- und Unterbringungssachen eingeführten Sonderregelung des § 20a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13a Abs. 2 FGG kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 2353 ; FGG § 20a, § 13a;

Gründe:

Der Erblasser ist am 26.4.1994 verstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seine Witwe. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die aus der Ehe des Erblassers hervorgegangenen Kinder; für die am 29.6.1972 nichtehelich geborene Beteiligte zu 4 hat er die Vaterschaft anerkannt. Die Beteiligte zu 5 ist die Schwester des Erblassers; die Beteiligte zu 6 war seine langjährige Lebensgefährtin.

In einem notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 2.5.1972 hatten der Erblasser und seine Ehefrau anstelle der zuvor geltenden Gütergemeinschaft Gütertrennung und eine Vermögensauseinandersetzung vereinbart. Außerdem hatten sie sich in "einseitig jederzeit widerruflicher Weise" gegenseitig als Alleinerben eingesetzt mit der Maßgabe, daß der Erblasser nur dann zur anderweitigen Verfügung befugt sein sollte, wenn der von ihm eingesetzte Erbe die gegenüber der Ehefrau zu erbringenden Verpflichtungen erfülle.