Der Erblasser ist am 26.4.1994 verstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seine Witwe. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die aus der Ehe des Erblassers hervorgegangenen Kinder; für die am 29.6.1972 nichtehelich geborene Beteiligte zu 4 hat er die Vaterschaft anerkannt. Die Beteiligte zu 5 ist die Schwester des Erblassers; die Beteiligte zu 6 war seine langjährige Lebensgefährtin.
In einem notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 2.5.1972 hatten der Erblasser und seine Ehefrau anstelle der zuvor geltenden Gütergemeinschaft Gütertrennung und eine Vermögensauseinandersetzung vereinbart. Außerdem hatten sie sich in "einseitig jederzeit widerruflicher Weise" gegenseitig als Alleinerben eingesetzt mit der Maßgabe, daß der Erblasser nur dann zur anderweitigen Verfügung befugt sein sollte, wenn der von ihm eingesetzte Erbe die gegenüber der Ehefrau zu erbringenden Verpflichtungen erfülle.
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