OLG Rostock - Beschluß vom 01.09.1993
3 W 44/93
Normen:
BGB §§ 1945 119 ff. ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 85
OLG-NL 1994, 40

Anfechtung der Erbausschlagung - Frist

OLG Rostock, Beschluß vom 01.09.1993 - Aktenzeichen 3 W 44/93

DRsp Nr. 1995/1970

Anfechtung der Erbausschlagung - Frist

1. Die falsche Vorstellung über die künftige politische und wirtschaftliche Entwicklung in der ehemaligen DDR stellt einen im Sinne der §§ 119, 120 BGB unbeachtlichen Motivirrtum dar und berechtigt nicht zur Anfechtung einer Ausschlagung. 2. In Fällen der Anfechtung wegen einer von der ehemaligen DDR ausgehenden Zwangslage endete die Zwangslage mit der Grenzöffnung am 9.11.1989; von diesem Zeitpunkt an liefen die Anfechtungsfristen des § 1954 BGB.

Normenkette:

BGB §§ 1945 119 ff. ; FGG § 12 ;

Sachverhalt:

Am 30.3.1925 errichteten die Eheleute Ida und Hermann R. ein gemeinschaftliches Testament, durch das sie sich gegenseitig zu Alleinerben und als Erbin nach dem Längstlebenden von ihnen die Beteiligte zu 1), Frau Mariechen S., ihre Tochter, einsetzten. Am 3.1.1962 starb Hermann R. als Längstlebender. Alleinerbin war daher die Beteiligte zu 1).