BayObLG - Beschluss vom 17.11.2000
3Z BR 294/00
Normen:
FGG § 56g Abs. 5 Satz 1; RPflG § 11 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 223/00
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1183/96

Anfechtung der Festsetzung der Betreuervergütung durch die Staatskasse

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 294/00

DRsp Nr. 2001/445

Anfechtung der Festsetzung der Betreuervergütung durch die Staatskasse

»1. Legt die Staatskasse gegen die Festsetzung der Betreuervergütung durch den Rechtspfleger Rechtsmittel ein, so entspricht der Wert des Beschwerdegegenstands dem Betrag, um den nach dem Begehren der Staatskasse der in dem Festsetzungsbeschluss zugunsten des Betreuers ausgewiesene Betrag gekürzt werden soll.2. Geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 300 DM übersteigt und entscheidet es deshalb in der Sache, so ist auf die (zugelassene) weitere Beschwerde die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung über das (als Erinnerung statthafte) Rechtsmittel an das Amtsgericht zurückzugeben.«

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5 Satz 1; RPflG § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I.