Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht der Vater ihres Sohnes ist.
Das Kind wurde im Einvernehmen der Eltern während ihrer Ehe mittels heterologer Insemination gezeugt und ist am 29. August 2000 geboren. Im Februar 2001 trennten sich die Parteien. Mit der am 16. Januar 2002 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Vaterschaft des Beklagten angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
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