BGH - Urteil vom 26.01.2005
XII ZR 70/03
Normen:
BGB § 1600 Abs. 4 (BGB Stand 12. April 2002 § 1600 Abs. 2) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 795
DNotZ 2005, 707
FamRZ 2005, 612
FuR 2005, 279
MDR 2005, 755
NJW 2005, 1428
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 27.02.2003
AG Stuttgart,

Anfechtung der Vaterschaft bei heterologer Insemination

BGH, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen XII ZR 70/03

DRsp Nr. 2005/4279

Anfechtung der Vaterschaft bei heterologer Insemination

»§ 1600 Abs. 4 BGB gilt auch für Anfechtungsfälle, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht entschieden war.«

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 4 (BGB Stand 12. April 2002 § 1600 Abs. 2) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht der Vater ihres Sohnes ist.

Das Kind wurde im Einvernehmen der Eltern während ihrer Ehe mittels heterologer Insemination gezeugt und ist am 29. August 2000 geboren. Im Februar 2001 trennten sich die Parteien. Mit der am 16. Januar 2002 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Vaterschaft des Beklagten angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.