BGH - Beschluss vom 18.10.2017
XII ZB 525/16
Normen:
EGBGB Art. 19; EGBGB Art. 20; BGB § 1600 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 41
FuR 2018, 83
MDR 2018, 34
NJW-RR 2018, 68
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1010/14
OLG Brandenburg, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 17/16

Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater

BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen XII ZB 525/16

DRsp Nr. 2017/16257

Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater

BGB § 1600 Abs. 2 Zur Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 2.000 €

Normenkette:

EGBGB Art. 19; EGBGB Art. 20; BGB § 1600 Abs. 2;

Gründe

I.

In der vorliegenden Abstammungssache ficht der Antragsteller (Beteiligter zu 2) als biologischer Vater die Vaterschaft des Beteiligten zu 4 zu dem im Oktober 2013 geborenen Kind (Beteiligter zu 1) an und begehrt die Feststellung, selbst rechtlicher Vater zu sein.

Der Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, hatte während der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung zu der Kindesmutter und ist ausweislich eines außergerichtlich durchgeführten Abstammungstests der biologische Vater des Kindes. Der Beteiligte zu 4, der die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, erkannte die Vaterschaft zu dem Kind im Oktober 2014 an. Er lebt mit der Mutter zusammen. Aus der Beziehung ist ein im Oktober 2015 geborenes Kind hervorgegangen.