OLG Stuttgart - Urteil vom 03.08.2000
16 UF 180/00
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1 § 1795 Abs. 1 Nr. 3 § 1671 (n.F.) § 1595 (n.F.) § 1600 (n.F.) § 1600b Abs. 2 § 1600d Abs. 1 ; EGBGB § 1 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 93c § 704 Abs. 2 ;
Fundstellen:
IPRax 2002, 128
OLGReport-Stuttgart 2000, 377
Vorinstanzen:
AG Esslingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1115/98

Anfechtung der Vaterschaft nach ausländischem Recht

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 16 UF 180/00

DRsp Nr. 2000/9362

Anfechtung der Vaterschaft nach ausländischem Recht

»Sieht das auf die Anfechtung der Vaterschaft anwendbare ausländische Recht für ein ohne Willensmängel abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis keine Anfechtungsmöglichkeit des Anerkennenden vor und stellt es auch nicht sicher, daß der Anerkennende vor Abgabe des Anerkenntnisses eine ausreichende Bedenkzeit wahrnimmt, so liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vor (Art. 6 EGBGB).«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 1 § 1795 Abs. 1 Nr. 3 § 1671 (n.F.) § 1595 (n.F.) § 1600 (n.F.) § 1600b Abs. 2 § 1600d Abs. 1 ; EGBGB § 1 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 93c § 704 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ficht mit der vorliegenden Klage seine Vaterschaft zu der Beklagten an. Diese wurde am 0.0.1990 in Jugoslawien von der späteren (inzwischen geschiedenen) Ehefrau des Klägers, Frau O. H. (damals S.), geboren. Mutter und Tochter waren und sind jugoslawische (jetzt: serbische) Staatsangehörige. Die Mutter war bis zur Geburt der Tochter unverheiratet. In der Folgezeit ist die Vaterschaft eines anderen Mannes zur Beklagten nie festgestellt worden.