OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.07.2017
18 UF 59/16
Normen:
EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 20; BGB § 1600b; EGBGB Art. 5 Abs. 3; FamGB Ukraine Art. 122 Abs. 1; FamGB Ukraine Art. 136 Abs. 3; FamGB Ukraine Art. 136 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 2026
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 498/15

Anfechtung der Vaterschaft nach ukrainischem Recht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 18 UF 59/16

DRsp Nr. 2017/12878

Anfechtung der Vaterschaft nach ukrainischem Recht

1. Zur Fortdauer des gewöhnlichen Aufenthalts im Herkunftsland bei Einreise mit einem Touristenvisum, fehlender realistischer Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland und Vorbehalt der Rückkehr in das Herkunftsland. 2. Art. 5 Abs. 3 EGBGB ist bei Anknüpfungen an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Minderjährigen im Rahmen von Art. 19 oder 20 EGBGB uneingeschränkt zu beachten. 3. Eine der Regelung von § 1600b BGB entsprechende Anfechtungsfrist kennt das ukrainische Familiengesetzbuch nicht. Die Anfechtung ist vielmehr grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes möglich (Art. 136 Abs. 3 des ukrainischen Familiengesetzbuchs vom 10. Januar 2002 - ukrainisches FamGB). 4. Art. 136 Abs. 5 ukrainisches FamGB betrifft lediglich den Fall einer bewusst unrichtigen - konstitutiven - Anerkennung des Kindes, nicht aber den Fall, dass der Ehemann wegen der zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe mit der Mutter als Vater eingetragen wird (Art. 122 Abs. 1 ukrainisches FamGB) und Kenntnis von seiner fehlenden biologischen Vaterschaft hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Mutter des Kindes ... (...) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 15.02.2016 (4 F 498/15) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

3.