OLG Celle - Beschluss vom 15.09.2009
6 W 117/09
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 1956; FGG § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 836
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 54/09
AG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 VI 702/06

Anfechtung der Versäumung der Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft

OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 6 W 117/09

DRsp Nr. 2009/23999

Anfechtung der Versäumung der Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft

Wird die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten (§ 1956 BGB), ist bei Berechnung der Anfechtungsfrist dem Ausschlagenden, dessen vom Notar beglaubigte Ausschlagungserklärung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen ist, obwohl er den Notar bevollmächtigt hatte, die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGG), die Kenntnis des Notars von der Versäumung der Ausschlagungsfrist in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: für den Beteiligten zu 5) 1.000 Euro

für die Beteiligte zu 6) 8.889 Euro.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts im angefochtenen Beschluss wird für den Beteiligten zu 5 in 1.000 Euro und für die Beteiligte zu 6 in 8.889 Euro geändert.

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 1; BGB § 1956; FGG § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist unbegründet.